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P3 16 273

Diverses

Wallis · 2017-02-06 · Deutsch VS

P3 16 273 VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer und Y_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Rechtsanwalt M_________ gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (Einsprache gegen Strafbefehl) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 5. Oktober 2016

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X_________ wird des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

E. 2 X_________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

E. 3 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird angerechnet.

E. 4 Diese Strafe gilt als Zusatzstrafe zum Urteil der mit Strafbefehl P1 14 xxx der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 01. Oktober 2014, ausgefällten Strafe.

E. 4.25 h

260.00

CHF 1‘105.00

Auslagen

CHF 48.60

Mehrwertsteuer 8.0%

CHF 92.30

Total

CHF 1'245.90

nachforderbarer Betrag

CHF 367.20

E. 5 X_________ wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

E. 6 Y_________ wird des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.

E. 7 Y_________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

E. 8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird angerechnet.

E. 9 Y_________ wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

E. 10 Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ für die amtliche Verteidigung von Y_________ mit CHF 878.70.

Y_________ hat dem Kanton Wallis die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M_________ die Differenz von CHF 367.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 -

Stunden

Satz

amtliche Entschädigung

E. 11 Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 werden X_________ und Y_________ hälftig unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. die von X_________ und Y_________ dagegen erhobenen Einsprachen vom

E. 13 August 2015 (Postaufgabedatum); die Überweisung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht N_________ gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StGB mit dem Antrag, die verspätete Ein- sprache festzustellen und somit darauf nicht einzutreten; die folgende Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 5. Oktober 2016:

1. Auf die Einsprachen von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 28. Juli 2015 ist somit in Rechtskraft erwach- sen.

3. Für das Verfahren vor Bezirksgericht werden keine Kosten erhoben.

4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M_________ als amtlichem Verteidiger von Y_________ für das vorliegende Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. MWSt und Auslagen). Y_________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

5. Das Originaldossier S1 16 33 (Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: SAO 14 10973) wird an die Staats- anwaltschaft zurückgesandt, damit diese die notwendigen Meldungen an die Strafregister- sowie die Vollzugsbehörden vornimmt.

- 4 - die dem Bezirksgericht am 8. November 2016 von der rumänischen Post retournierten, an die Beschuldigten gerichteten Einschreibesendungen mit dem Vermerk „Non récla- mé“; die Schreiben des Bezirksgerichts N_________ vom 8. November 2016, mit welchen die nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen vom 5. Oktober 2016 den Beschul- digten mit normaler Post in Rumänien zugestellt wurden; das Schreiben des Bezirksgerichts N_________ vom 22. November 2016, mit wel- chem dieses dem Kantonsgericht zwei Beschwerden der Beschuldigten zukommen liess; die Beschwerde von Y_________ vom 16. November 2016 (Postaufgabedatum nicht ersichtlich) und jene von X_________ vom 15. November 2016 (Postaufgabedatum:

E. 17 November 2016); die übrigen Akten;

erwägend

dass mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Be- schwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), wobei Beschwerdeinstanz ein Ein- zelrichter des Kantonsgerichts ist (Art. 13 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen einzureichen ist; dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheides (Art. 379 i.V.m. Art. 384 StPO) beginnt; dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter von Y_________ anlässlich der Sitzung vom 5. Oktober 2016 ausgehändigt wurde, weshalb die Beschwerde von Y_________ offensichtlich nicht innert der Beschwerdefrist erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist; dass Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehal-

- 5 - ten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO); dass das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, welches Rumänien 17. März 1999 und die Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert hat, vor- sieht, dass der ersuchte Staat die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts- entscheidungen bewirkt, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden (Art. 7 Ziff. 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.1); dass gemäss dem Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 035.1.12), welches von Rumänien am 29. Novem- ber 2004 und von der Schweiz am 4. Oktober 2004 ratifiziert wurde, die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können (Art. 16 Abs. 1); dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf die von ihnen geführten Strafverfah- ren die Schweizerische Strafprozessordnung anwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), wo- mit vorliegend Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt (vgl. Bundesgerichts- urteil 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3); dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 379 i.V.m. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); dass für die Berechnung der Abholungsfrist der Tag des Zustellungsversuches nicht mitgezählt wird und volle sieben Tage zur Abholung zur Verfügung stehen müssen (Arquint, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Basel 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO); dass sich die Zustellfiktion rechtfertigt, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können; dass diese Rechtsprechung mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Ent- scheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, gilt (Bundesgerichtsurteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3);

- 6 - dass die Zustellfiktion jedoch bei langer Verfahrensdauer zeitlich nicht unbeschränkt zur Anwendung gelangen kann; das Bundesgericht hat verschiedentlich einen Zeit- raum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet (in der Lehre wird ebenfalls ein Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr genannt; Bundesgerichtsurteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen); dass die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2016 mit Rückschein an X_________ versandt wurde, diese Sendung dem Bezirksgericht N_________ mit dem Vermerk „Non réclamé“ retourniert wurde; dass den auf dem Rückschein angebrachten Stempeln der rumänischen Post ent- nommen werden kann, dass diese am 11. Oktober 2016 im Besitz dieser Sendung war und sie die Sendung vermutlich am 24. Oktober 2016 an das Bezirksgericht retournier- te (s. Stempel mit dem Vermerk „RETUR“) oder zumindest der 24. Oktober 2016 der letzte Tag der Abholfrist darstellt; dass der Beschwerdeführer, welcher das bezirksgerichtliche Verfahren einleitete, mit der Zustellung rechnen musste und auch die Verfahrensdauer eine Zustellfiktion nicht ausschliesst; dass diesfalls spätestens am 25. Oktober 2016 die 10-tägige Beschwerdefrist zu Lau- fen begann, die Beschwerdefrist mithin am 3. November 2016 ablief; dass die Beschwerde von X_________ somit zu spät erhoben wurde, weshalb auch auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist; dass selbst bei Rechtzeitigkeit auf die Beschwerden nicht einzutreten wäre, da die Be- schwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel „genau anzu- geben“ sind; dass begründen in diesem Sinne aufzeigen bedeutet, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und dieser Anforderung der Beschwer- deführer nicht genügt, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (Art. 385 Abs. 1 StPO; ZWR 2014 S. 193 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; näher Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 391 ff. mit Hinweisen);

- 7 - dass die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden im Wesentlichen geltend ma- chen, sie seien unschuldig, sich demgegenüber mit keinem Wort zur Frage der Recht- zeitigkeit der Einsprachen gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2015 äussern; dass auf die Beschwerden somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 15 Abs. 2 GTar) und dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerden von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 28. Juli 2015 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Originaldossier S1 16 33 (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft SAO 14

10973) wird an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt, damit diese die notwendi- gen Meldungen an die Strafregister- und Vollzugsbehörden vornimmt.

Sitten, 6. Februar 2017

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 16 273

VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer und

Y_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Rechtsanwalt M_________

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(Einsprache gegen Strafbefehl) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 5. Oktober 2016

- 2 - Eingesehen

den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2015, mit welchem Folgendes er- kannt wurde:

1. X_________ wird des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

2. X_________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird angerechnet.

4. Diese Strafe gilt als Zusatzstrafe zum Urteil der mit Strafbefehl P1 14 xxx der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 01. Oktober 2014, ausgefällten Strafe.

5. X_________ wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Y_________ wird des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Dieb- stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.

7. Y_________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen wird angerechnet.

9. Y_________ wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ für die amtliche Verteidigung von Y_________ mit CHF 878.70.

Y_________ hat dem Kanton Wallis die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M_________ die Differenz von CHF 367.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 -

Stunden

Satz

amtliche Entschädigung 4.25 h

180.00

CHF 765.00

Auslagen

CHF 48.60

Mehrwertsteuer 8.0%

CHF 65.10

Total, vom Kanton Wallis auszurichten

CHF 878.70

volles Honorar

4.25 h

260.00

CHF 1‘105.00

Auslagen

CHF 48.60

Mehrwertsteuer 8.0%

CHF 92.30

Total

CHF 1'245.90

nachforderbarer Betrag

CHF 367.20

11. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 werden X_________ und Y_________ hälftig unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. die von X_________ und Y_________ dagegen erhobenen Einsprachen vom

13. August 2015 (Postaufgabedatum); die Überweisung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht N_________ gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StGB mit dem Antrag, die verspätete Ein- sprache festzustellen und somit darauf nicht einzutreten; die folgende Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 5. Oktober 2016:

1. Auf die Einsprachen von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 28. Juli 2015 ist somit in Rechtskraft erwach- sen.

3. Für das Verfahren vor Bezirksgericht werden keine Kosten erhoben.

4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M_________ als amtlichem Verteidiger von Y_________ für das vorliegende Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. MWSt und Auslagen). Y_________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

5. Das Originaldossier S1 16 33 (Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: SAO 14 10973) wird an die Staats- anwaltschaft zurückgesandt, damit diese die notwendigen Meldungen an die Strafregister- sowie die Vollzugsbehörden vornimmt.

- 4 - die dem Bezirksgericht am 8. November 2016 von der rumänischen Post retournierten, an die Beschuldigten gerichteten Einschreibesendungen mit dem Vermerk „Non récla- mé“; die Schreiben des Bezirksgerichts N_________ vom 8. November 2016, mit welchen die nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen vom 5. Oktober 2016 den Beschul- digten mit normaler Post in Rumänien zugestellt wurden; das Schreiben des Bezirksgerichts N_________ vom 22. November 2016, mit wel- chem dieses dem Kantonsgericht zwei Beschwerden der Beschuldigten zukommen liess; die Beschwerde von Y_________ vom 16. November 2016 (Postaufgabedatum nicht ersichtlich) und jene von X_________ vom 15. November 2016 (Postaufgabedatum:

17. November 2016); die übrigen Akten;

erwägend

dass mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Be- schwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), wobei Beschwerdeinstanz ein Ein- zelrichter des Kantonsgerichts ist (Art. 13 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen einzureichen ist; dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheides (Art. 379 i.V.m. Art. 384 StPO) beginnt; dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter von Y_________ anlässlich der Sitzung vom 5. Oktober 2016 ausgehändigt wurde, weshalb die Beschwerde von Y_________ offensichtlich nicht innert der Beschwerdefrist erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist; dass Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehal-

- 5 - ten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO); dass das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, welches Rumänien 17. März 1999 und die Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert hat, vor- sieht, dass der ersuchte Staat die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts- entscheidungen bewirkt, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden (Art. 7 Ziff. 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.1); dass gemäss dem Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 035.1.12), welches von Rumänien am 29. Novem- ber 2004 und von der Schweiz am 4. Oktober 2004 ratifiziert wurde, die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können (Art. 16 Abs. 1); dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf die von ihnen geführten Strafverfah- ren die Schweizerische Strafprozessordnung anwenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), wo- mit vorliegend Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt (vgl. Bundesgerichts- urteil 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3); dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 379 i.V.m. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); dass für die Berechnung der Abholungsfrist der Tag des Zustellungsversuches nicht mitgezählt wird und volle sieben Tage zur Abholung zur Verfügung stehen müssen (Arquint, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Basel 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO); dass sich die Zustellfiktion rechtfertigt, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können; dass diese Rechtsprechung mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Ent- scheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, gilt (Bundesgerichtsurteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3);

- 6 - dass die Zustellfiktion jedoch bei langer Verfahrensdauer zeitlich nicht unbeschränkt zur Anwendung gelangen kann; das Bundesgericht hat verschiedentlich einen Zeit- raum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet (in der Lehre wird ebenfalls ein Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr genannt; Bundesgerichtsurteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen); dass die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2016 mit Rückschein an X_________ versandt wurde, diese Sendung dem Bezirksgericht N_________ mit dem Vermerk „Non réclamé“ retourniert wurde; dass den auf dem Rückschein angebrachten Stempeln der rumänischen Post ent- nommen werden kann, dass diese am 11. Oktober 2016 im Besitz dieser Sendung war und sie die Sendung vermutlich am 24. Oktober 2016 an das Bezirksgericht retournier- te (s. Stempel mit dem Vermerk „RETUR“) oder zumindest der 24. Oktober 2016 der letzte Tag der Abholfrist darstellt; dass der Beschwerdeführer, welcher das bezirksgerichtliche Verfahren einleitete, mit der Zustellung rechnen musste und auch die Verfahrensdauer eine Zustellfiktion nicht ausschliesst; dass diesfalls spätestens am 25. Oktober 2016 die 10-tägige Beschwerdefrist zu Lau- fen begann, die Beschwerdefrist mithin am 3. November 2016 ablief; dass die Beschwerde von X_________ somit zu spät erhoben wurde, weshalb auch auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist; dass selbst bei Rechtzeitigkeit auf die Beschwerden nicht einzutreten wäre, da die Be- schwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und darin die angefochtenen Punkte, die Beschwerdegründe und die Beweismittel „genau anzu- geben“ sind; dass begründen in diesem Sinne aufzeigen bedeutet, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und dieser Anforderung der Beschwer- deführer nicht genügt, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (Art. 385 Abs. 1 StPO; ZWR 2014 S. 193 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_251/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3; näher Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N. 391 ff. mit Hinweisen);

- 7 - dass die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden im Wesentlichen geltend ma- chen, sie seien unschuldig, sich demgegenüber mit keinem Wort zur Frage der Recht- zeitigkeit der Einsprachen gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2015 äussern; dass auf die Beschwerden somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 15 Abs. 2 GTar) und dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerden von X_________ und Y_________ wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 28. Juli 2015 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Originaldossier S1 16 33 (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft SAO 14

10973) wird an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt, damit diese die notwendi- gen Meldungen an die Strafregister- und Vollzugsbehörden vornimmt.

Sitten, 6. Februar 2017